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§ 94 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See



(1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer besteht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergieanlagen auf See nach Absatz 1 entspricht

1.
für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 33 und

2.
für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 19.

(3) 1Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen wurden und dies an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. 2Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungsnetzen, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind.

(4) 1Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See, für deren Strom der Anspruch nach Absatz 3 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt nicht überschritten wird. 2Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch geltend machen darf.

(5) 1Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 6 ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung der Bundesnetzagentur zu führen. 2Die Bundesnetzagentur kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage handelt.





 

Frühere Fassungen von § 94 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 4 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
aktuellvor 25.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 94 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 9 EnSiGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" ersetzt. 4. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.  ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 19 EEG2021-EG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden." 4. In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" ...

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 4 MietStrFG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... durch die Wörter „10 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt. 4. § 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... und Testfelder § 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See § 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See § 95 ... 74. Der bisherige § 68 wird § 93. 75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ ...
Artikel 11 2. WindSeeGuaÄndG Änderung der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
... 7 wird wie folgt gefasst: „7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des ...