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Änderung § 27 WindSeeG vom 01.01.2017

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§ 27 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 27 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Ausschreibungsvolumen


(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1.550 Megawatt pro Gebotstermin.

(Text alte Fassung)

(2) Zum Gebotstermin 1. März 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. März 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1.550 Megawatt erteilt wurden.

(Text neue Fassung)

(2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1.550 Megawatt erteilt wurden.

(3) 1 Von den insgesamt 3.100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. 2 § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.

(4) 1 Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von

1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in der Ostsee erfolgen soll,

2. 500 Megawatt im Jahr 2022,

3. 700 Megawatt im Jahr 2023,

4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und

5. 700 Megawatt im Jahr 2025.

2 Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.