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Änderung § 52 WindSeeG vom 21.12.2018

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§ 52 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 52 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Veränderungssperre


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). 2 Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 geeignet sein. 3 Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können.

(2) 1 Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der Veränderungssperre fest. 2 Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. 3 Die Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). 2 Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von:

1. Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach
den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder

2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach
den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5.

3
Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können.

(2) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. 2 Sie gilt längstens für vier Jahre. 3 Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. 4 Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)