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Synopse aller Änderungen des WindSeeG am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 16 des KWKStrRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WindSeeG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Fachplanung und Voruntersuchung
    Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan
       § 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
       § 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
       § 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
       § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
       § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
    Abschnitt 2 Voruntersuchung von Flächen
       § 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
       § 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen
       § 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
       § 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
       § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Teil 3 Ausschreibungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
       § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
    Abschnitt 2 Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen
       § 16 Gegenstand der Ausschreibungen
       § 17 Ausschreibungsvolumen
       § 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
       § 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 20 Anforderungen an Gebote
       § 21 Sicherheit
       § 22 Höchstwert
       § 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
       § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 27 Ausschreibungsvolumen
       § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
       § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 31 Anforderungen an Gebote
       § 32 Sicherheit
       § 33 Höchstwert
       § 34 Zuschlagsverfahren
       § 35 Flächenbezug des Zuschlags
       § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
       § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 4 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
       § 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
       § 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
       § 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
       § 42 Ausübung des Eintrittsrechts
       § 43 Rechtsfolgen des Eintritts
Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms
    § 44 Geltungsbereich von Teil 4
    Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen
       § 45 Planfeststellung
       § 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
       § 47 Planfeststellungsverfahren
       § 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
       § 49 Vorläufige Anordnung
       § 50 Einvernehmensregelung
       § 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 52 Veränderungssperre
       § 53 Sicherheitszonen
       § 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
    Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
          § 56 Verantwortliche Personen
          § 57 Überwachung der Einrichtungen
          § 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
       Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
          § 59 Realisierungsfristen
          § 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
          § 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
          § 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
          § 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
          § 67 Nutzung von Unterlagen
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See
    § 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
    § 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
    § 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
    § 71 Verordnungsermächtigung
    § 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
    § 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
    § 74 Verwaltungsvollstreckung
    § 75 Bußgeldvorschriften
    § 76 Gebühren und Auslagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren
(Text neue Fassung)

    § 77 Übergangsbestimmungen
    § 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
    § 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    Anlage (zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Höchstwert


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Gebotswert zum Gebotstermin 1. März 2018, für den im Zuschlagsverfahren nach § 34 ein Zuschlag erteilt wurde.



(1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Gebotswert zum Gebotstermin 1. April 2018, für den im Zuschlagsverfahren nach § 34 ein Zuschlag erteilt wurde.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. 2 Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags


(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der bezuschlagte Bieter

1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute kommen,

2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachten Kalenderjahr, und

3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge

a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und

b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Durch den Zuschlag werden keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 2 Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.



(2) 1 Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 2 Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.

§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen 1. März 2017 und 1. März 2018 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen nur bestehende Projekte teilnehmen können.



(1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen 1. April 2017 und 1. April 2018 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen nur bestehende Projekte teilnehmen können.

(2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See,

1. für die vor dem 1. August 2016

a) nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan festgestellt oder eine Genehmigung erteilt worden ist,

b) nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer eine Genehmigung erteilt worden ist oder

c) ein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt worden ist und

2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der ausschließlichen Wirtschaftszone in

a) der Nordsee in einem der Cluster 1 bis 8 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie4 oder

b) der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie5.


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4 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch zu beziehen über www.bsh.de

5 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch zu beziehen über www.bsh.de



§ 27 Ausschreibungsvolumen


(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1.550 Megawatt pro Gebotstermin.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zum Gebotstermin 1. März 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. März 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1.550 Megawatt erteilt wurden.



(2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1.550 Megawatt erteilt wurden.

(3) 1 Von den insgesamt 3.100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. 2 § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.

(4) 1 Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von

1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in der Ostsee erfolgen soll,

2. 500 Megawatt im Jahr 2022,

3. 700 Megawatt im Jahr 2023,

4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und

5. 700 Megawatt im Jahr 2025.

2 Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen


1 Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 1 bekannt. 2 Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben:

1. den Gebotstermin,

2. das Ausschreibungsvolumen,

3. den Höchstwert nach § 33,

4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zuschlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen sich

a) aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im Betrieb oder im Bau befindlichen und im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26 Absatz 2 in Betracht kommen,

b) abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netzanbindungskapazität

aa) von bereits im Betrieb befindlichen Windenergieanlagen auf See,

bb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung,

cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung oder

vorherige Änderung nächste Änderung

dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem Gebotstermin 1. März 2017,



dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem Gebotstermin 1. April 2017,

5. in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht,

6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitungen,

7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und

9. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.



§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte


(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind.

(2) 1 Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26

1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b wirksam sein oder

2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfahren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein.

2 Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das bestehende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung besteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2018 ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2017 kein Zuschlag erteilt wurde.



(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 kein Zuschlag erteilt wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Zuschlagsverfahren


(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung das folgende Zuschlagsverfahren durch. 2 Sie

1. sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote

a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgeboten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,

b) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Mindestgebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maßgeblich ist, und

2. prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1 anhand des folgenden Verfahrens:

a) Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird (Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maßgabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für das Gebot kein Zuschlag erteilt.

b) Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge erteilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der unter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.

3 Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2 einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für bestehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird. 2 Die Mindestmenge für die Ostsee beträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zuschläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt worden sind. 3 Anschließend führt die Bundesnetzagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.



(2) 1 Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für bestehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird. 2 Die Mindestmenge für die Ostsee beträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zuschläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt worden sind. 3 Anschließend führt die Bundesnetzagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.

(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3.

(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 treffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags


(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der bezuschlagte Bieter

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur ein abweichendes Kalenderjahr bestimmen; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und



1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1.700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2.400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und

2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge

a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeitpunkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und

b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Durch den Zuschlag werden keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 2 Die Fläche nach § 35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.



(2) 1 Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 2 Die Fläche nach § 35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung


(1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen Wirtschaftszone

1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

a) sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger eingereichte Unterlagen und

b) sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die denjenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen,

jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern, überlässt und

2. gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu verzichten

a) auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung eingeräumten Rechte und

b) auf sämtliche Rechte an den Untersuchungsergebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zugehen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2018 folgt (materielle Ausschlussfrist). 2 Die Datenüberlassung nach Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.



(2) 1 Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zugehen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 folgt (materielle Ausschlussfrist). 2 Die Datenüberlassung nach Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.

(3) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. 2 Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.

(4) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inhabern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollständig sind. 2 In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen Daten beziehen.

(5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. die Planfeststellung oder Genehmigung und das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die Genehmigung und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu ersetzen sind und

2. an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie die zuständige Landesbehörde tritt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen


(1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht.

(2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich nach dem 1. Januar 2017

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juni 2018 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und

2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. März 2018 ruhend stellen.



1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juli 2018 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und

2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. April 2018 ruhend stellen.

(3) 1 Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. 2 Die Planfeststellungsbehörde bestätigt die Beendigung des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. März 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.



(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.

(5) 1 Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlängern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See vorgegeben hat. 2 Satz 1 ist auf Fristverlängerungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 verfügen, dürfen mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. 2 Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. 3 Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.

(4) 1 Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn

1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere

a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und

b) der Vogelzug nicht gefährdet wird, und

2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,

3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,

4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,

5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,

6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,

7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See bezieht, und

8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

2 Bei Windenergieanlagen auf See darf der Plan zudem nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. 3 Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.

(5) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn

1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder

2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.

2 Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen. 3 § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder

2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden nur befristet erteilt. 2 Die Befristung richtet sich nach der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 3 Eine Verlängerung der Befristung ist möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.



(7) 1 Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. 2 Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.

(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung


(1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten

1. die Windenergieanlagen auf See und die zugehörigen Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen und

2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erhoben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit nach Ablauf der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. 2 Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder während der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. 3 § 41 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. 2 Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. 3 § 41 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren




§ 77 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.



(1) 1 Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1, die

1. nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind oder

2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden sollen und im Fall von Windenergieanlagen auf See über eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder über eine Zuweisung von Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verfügen,

sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. 2 Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. 3 Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 74 bis 76 anzuwenden. 4 Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2)
Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.

(3) 1 Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. Dezember 2016 eine Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 23. Oktober 2016 bekannt gemacht, endet dieses Ausschreibungsverfahren zum 29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt werden. 2 Die Bundesnetzagentur macht die Beendigung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt.