Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

§ 2 Planfeststellung



(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.

(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und Genehmigungsbehörde.

(3) 1Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2§ 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(4) 1Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern. 2Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 SeeAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 14a Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuellvor 21.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SeeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SeeAnlG Bußgeldvorschriften
...  1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 2 oder ohne Genehmigung nach § 6 eine Anlage errichtet, betreibt oder ändert oder  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 11 EEGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen,". d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10. ... werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes ." 9. In § 51 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die ...
Artikel 12 EEGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Nummer 1 ... wie folgt gefasst: „(4) Der Planfeststellungsbeschluss tritt außer nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann außer ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... nach dem Wort „können" die Wörter „und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen" gestrichen. 5. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 14a EnWRAnpG 2024 Änderung des Seeanlagengesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des ...