Artikel 4 - Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEAusG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 UVPG Anlage 3

In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, werden vor Nummer 2 die folgenden Nummern 1.17 und 1.18 eingefügt:

 
„1.17
Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

1.18
Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes".

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EEAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021
... vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490), 19. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258 ), 20. den am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 30. ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Artikel 2 BImSchGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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