Das
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des §
13 Absatz 6a des
Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende vertragliche Vereinbarung abschließt."
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Nummer 22" durch die Angabe „§ 3 Nummer 31" ersetzt.
- 3.
- In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Nummer 28" durch die Angabe „§ 3 Nummer 40" ersetzt.
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106