§
56 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
-
„(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags nach §
34 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelassen werden, ist §
15 nicht anzuwenden.
(4) Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewirtschaftet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten."
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471