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Artikel 25 - Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEAusG k.a.Abk.)

Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 FFAV SeeAnlV mWv. 1. Januar 2026 EnWG offen

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Die Freiflächenausschreibungsverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) und die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am 1. Januar 2017 außer Kraft.

(3) Die §§ 17a, 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des Jahres 2025 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Oktober 2016.

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Zitierungen von Artikel 25 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 EEAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 3 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...