Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel
26 des Gesetzes vom
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
„§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung".
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung".
- b)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Während einer Familienpflegezeit nach §
92a des
Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach §
92b des
Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach §
6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- 3.
- In § 69a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 28 Absatz 7" die Wörter „oder § 30a Absatz 7" eingefügt.
- 4.
- § 70 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 92 Absatz 1" die Wörter „oder § 92b Absatz 1" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt.
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570