(1) 1Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
- 1.
- den Vor- und Nachnamen der Person,
- 2.
- das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
- 3.
- die Staatsangehörigkeit der Person,
- 4.
- die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
- 5.
- die Gültigkeitsdauer und
- 6.
- die ausstellende Behörde.
2Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.
(2) 1Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
- 1.
- den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
- 2.
- das Geburtsdatum der Person,
- 3.
- die Staatsangehörigkeit der Person,
- 4.
- die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
- 5.
- die Gültigkeitsdauer und
- 6.
- die ausstellende Behörde.
2Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.
(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach §
5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.