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§ 29 - Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 29 Überwachung des Prostitutionsgewerbes



(1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung

1.
Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,

2.
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

3.
Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und

4.
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.

(2) 1Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden. 2Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. 3Die betroffene Person oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



 

Zitierungen von § 29 ProstSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ProstSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 ProstSchG Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
... Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme ...