(1) Die in §
29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder
- 2.
- eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.
(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach §
30 sind entsprechend anzuwenden.