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Artikel 5 - Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 GewO § 6

In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Wort „, Patentanwälte" eingefügt, wird das Wort „Rechtsbeistände" durch die Wörter „nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen" ersetzt, wird nach dem Wort „Auswandererberater" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelotswesen" die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten" eingefügt.

 
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ProstSchGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstSchGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2456; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung (vom 01.01.2019)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...