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Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 DirektZahlDurchfV § 12a (neu), mWv. 1. Januar 2016 § 8a (neu)

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

1.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Verbundene Unternehmen

(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, wenn der Betriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags beantragt,

2.
im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem verbundenen Unternehmen einbezogen wird.

(2) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,

2.
die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn

a)
für den Betriebsinhaber und

b)
für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrollierendes Unternehmen), wenn es ein solches gibt,

die Voraussetzungen des jeweils in Betracht kommenden nach § 8 bezeichneten Falls - ausgenommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - vorliegen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kontrollierenden Unternehmen die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem betreffenden Register die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegenstand des Unternehmens eingetragen oder in der betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist.

(3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,

1.
über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,

2.
das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder

3.
über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen

Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst."


Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 InVeKoSV § 7, § 9, § 19, § 21, § 23, mWv. 4. März 2015 § 10, § 30

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „und Nummer 4" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „einzuzeichnen" die Wörter „oder zu bestätigen" eingefügt.

2.
In § 9 Absatz 1a Satz 2 wird das Wort „vorlegen." durch die Wörter „vorlegen, jedoch im Fall des Absatzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im Sinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist." ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.03.2015

3.
Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel

1.
auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,

2.
auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -

a)
außerhalb der Vegetationsperiode oder

b)
innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr

gelagert werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 erfasste Landschaftselemente, die im Rahmen der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind,".

5.
§ 21 Absatz 9 wird aufgehoben.

6.
§ 23 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 3a ersetzt:

„(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen."

abweichendes Inkrafttreten am 04.03.2015

7.
§ 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Angabe" durch das Wort „Meldung" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Betriebsmittel

1.
auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,

2.
auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -

a)
außerhalb der Vegetationsperiode oder

b)
innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr

gelagert werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 7 tritt mit Wirkung vom 4. März 2015 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt