Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom
21. August 2009 (BGBl. I S. 2927) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:
„Kernprozesse der beruflichen Bildung" mit 30 Prozent,
„Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" mit 30 Prozent,
„Spezielle berufspädagogische Funktionen" mit 40 Prozent.
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.
(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
- die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4,
- 2.
- die Gesamtnote nach Absatz 5,
- 3.
- die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."
- 2.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153