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Artikel 6 - Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (4. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390 (Nr. 50); Geltung ab 28.10.2016, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2017 BauMaschFüV


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Zitierungen von Artikel 6 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 4. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FortbVÄnduAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 4. FortbVÄnduAufhV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 tritt am 1. September 2017 in ...