Artikel 1 - Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 10.11.2016, abweichend siehe Artikel 15
| |

Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 1 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2016 TKG § 3, § 12, § 45n, § 52, § 68, § 69, § 70, § 75, § 76, § 77a, § 77b, § 77c, § 77d, § 77e, § 77f (neu), § 77g (neu), § 77h (neu), § 77i (neu), § 77j (neu), § 77k (neu), § 77l (neu), § 77m (neu), § 77n (neu), § 77o (neu), § 77p (neu), § 89, § 108, § 112, § 117, § 126, § 127, § 132, § 134a (neu), § 140, § 142, § 143, § 148, § 149

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschriften des Teils 5 Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Wegerechte und Mitnutzung

Unterabschnitt 1 Wegerechte

§ 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege

§ 69 Übertragung des Wegerechts

§ 70 Mitnutzung und Wegerecht

§ 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck

§ 72 Gebotene Änderung

§ 73 Schonung der Baumpflanzungen

§ 74 Besondere Anlagen

§ 75 Spätere besondere Anlagen

§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden

§ 77 Ersatzansprüche

Unterabschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

§ 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes

§ 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen

§ 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen

§ 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

§ 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs

§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen

§ 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe

§ 77h Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen

§ 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung

§ 77j Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten

§ 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden

§ 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren

§ 77m Vertraulichkeit der Verfahren

§ 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung

§ 77o Verordnungsermächtigungen

§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten".

b)
Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:

„§ 117 Veröffentlichung von Weisungen".

c)
Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b.
„Baudenkmäler" nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;".

b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz" ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;".

c)
Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 7b und wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);".

d)
Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b eingefügt:

„16b.
„öffentliche Versorgungsnetze" entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von

a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für

aa)
Telekommunikation,

bb)
Gas,

cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,

dd)
Fernwärme oder

ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;

b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;".

e)
Nach Nummer 17a wird folgende Nummer 17b eingefügt:

„17b.
„passive Netzinfrastrukturen" Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;".

f)
Die bisherige Nummer 17b wird Nummer 17c.

g)
Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

„26.
„Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;".

h)
Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:

„27a.
„Überbau" die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;".

i)
Nach der Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:

„28a.
„umfangreiche Renovierungen" Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;".

j)
Nach Nummer 33 wird eine neue Nummer 33a eingefügt:

„33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten" ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;".

k)
Die bisherigen Nummern 33a und 33b werden Nummern 33b und 33c.

3.
§ 12 Absatz 2 Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Zieht die Bundesnetzagentur den Entwurf zurück, so unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die weiteren betroffenen Ressorts über die Entscheidung der Kommission."

4.
§ 45n wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt zu erlassen."

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundestag."

5.
In § 52 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

6.
Die Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Wegerechte und Mitnutzung".

7.
Nach der Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird folgende Überschrift des Unterabschnitts 1 eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Wegerechte".

8.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Plätze" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Brücken" die Wörter „und Tunnel" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB)" die Wörter „in geringerer Verlegetiefe, wie" und wird nach den Wörtern „Micro- und Minitrenching" ein Komma eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln."

9.
§ 69 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien."

10.
§ 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70 Mitnutzung und Wegerecht

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze für den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zur Mitnutzung anbieten. Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern anderer öffentlicher Versorgungsnetze für deren Netzausbau zur Mitnutzung anbieten.

(2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes genutzt werden kann.

(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine passive Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden, soweit sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen geeignet sind. Die §§ 77a bis 77c gelten entsprechend."

11.
§ 75 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,

2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und

3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.

Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen."

12.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an" die Wörter „öffentliche digitale Hochgeschwindigkeitsnetze und" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden."

13.
Nach § 77 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze".

14.
Die §§ 77a bis 77e werden wie folgt gefasst:

„§ 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes

(1) Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes einen Infrastrukturatlas, der Folgendes bereitstellt:

1.
eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis 4,

2.
detaillierte Informationen nach § 77b Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden,

3.
Informationen nach § 77h Absatz 3 für die Koordination von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 77i, soweit sie der Bundesnetzagentur nach § 77h Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. § 127 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend. Zu den Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 gewähren, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere Gebietskörperschaften, Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze sowie deren Auftragnehmer. Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs- und Förderzwecke einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas nach Absatz 1. Näheres regelt die Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. Die Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 77m zu wahren.

(4) Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 ist abzusehen, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2.
die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt,

3.
Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, oder

4.
Teile öffentlicher Versorgungsnetze betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden.

In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen befinden, Informationen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen.

§ 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze die Erteilung von Informationen über die passive Netzinfrastruktur ihrer öffentlichen Versorgungsnetze beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen erschlossen werden soll.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) Die Informationen über passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,

2.
die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven Netzinfrastrukturen und

3.
die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2.
durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird,

3.
von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder

4.
ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach § 77g Absatz 2 vorliegt.

(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der Bundesnetzagentur als zentraler Informationsstelle gemäß § 77a Absatz 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. Der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kann der Bundesnetzagentur die Informationen über die passiven Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereitstellung gemäß § 77a Absatz 1 im Rahmen der hierfür von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung stellen.

(6) Die Bundesnetzagentur macht die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, dem Bund, den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommunen sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unverzüglich zugänglich. Dies erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen. Näheres regelt die Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. Die Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.

(7) Die Bundesnetzagentur kann die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 77a Absatz 1 Nummer 1 verwenden.

§ 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze betroffen sind.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbesondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist. Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicherheitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes zu beachten.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2.
durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird,

3.
von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder

4.
ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach § 77g Absatz 2 oder eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt oder die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.

(4) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.

§ 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten des öffentlichen Versorgungsnetzes, für die die Mitnutzung beantragt wird,

2.
einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der beantragten Mitnutzung und

3.
die Angabe des Gebiets, das mit digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen erschlossen werden soll.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.
faire und angemessene Bedingungen für die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis für die Bereitstellung und Nutzung des Versorgungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten und Vertragsstrafen,

2.
die operative und organisatorische Umsetzung der Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art und Weise des Einbaus der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze, die Dokumentationspflichten und den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Bauarbeiten,

3.
die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.

Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.

(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.

(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben geschlossene Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Standardangebote für Mitnutzungen über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle veröffentlichen.

§ 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs

(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.

(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Verfügung stellen."

15.
Nach § 77e werden die folgenden §§ 77f bis 77p eingefügt:

„§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen

Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 77n Absatz 2 Satz 2 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

§ 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe

(1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 77d Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1.
die fehlende technische Eignung der passiven Netzinfrastrukturen für die beabsichtigte Unterbringung der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze,

2.
der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende oder der zukünftig fehlende Platz für die beabsichtigte Unterbringung der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im öffentlichen Versorgungsnetz; den zukünftig fehlenden Platz hat der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes anhand der Investitionsplanung für die nächsten fünf Jahre ab Antragstellung konkret darzulegen,

3.
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, soweit es sich bei den mitzunutzenden Teilen eines öffentlichen Versorgungsnetzes um solche handelt, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,

4.
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen, gefährdet; bei kritischen Infrastrukturen liegen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere die Informationstechnik kritischer Infrastrukturen, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,

5.
Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche Störung des Versorgungsdienstes durch die geplanten Telekommunikationsdienste,

6.
die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur beantragten Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen, soweit der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes diese Alternativen anbietet, sie sich für die Bereitstellung digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze eignen und die Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird; als Alternativen können geeignete Vorleistungsprodukte für Telekommunikationsdienste, der Zugang zu bestehenden Telekommunikationsnetzen oder die Mitnutzung anderer als der beantragten passiven Netzinfrastrukturen angeboten werden,

7.
der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellen.

§ 77h Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vorgesehen ist.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:

1.
die geografische Lage des Standortes und die Art der Bauarbeiten,

2.
die betroffenen Netzkomponenten,

3.
den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten und

4.
Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner des Eigentümers oder Betreibers des öffentlichen Versorgungsnetzes.

Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrages auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit durch Erteilung der Informationen gefährdet wird,

2.
durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird,

3.
Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,

4.
von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen,

5.
die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist oder

6.
ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt.

(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung, wenn

1.
der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht hat oder

2.
der Zugang zu diesen Informationen bereits über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle nach § 77a Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet ist.

(6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der Bundesnetzagentur als zentraler Informationsstelle zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur macht diese Informationen anderen Interessenten, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter Form zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnahmebedingungen der Bundesnetzagentur.

§ 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können mit Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordinierung von Bauarbeiten beantragen. Im Antrag sind Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu benennen.

(3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen stattzugeben. Anträge sind insbesondere zumutbar, sofern

1.
dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden; eine geringfügige zeitliche Verzögerung der Planung und geringfügige Mehraufwendungen für die Bearbeitung des Koordinierungsantrags gelten nicht als zusätzliche Kosten der ursprünglich geplanten Bauarbeiten,

2.
die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird,

3.
der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird und Bauarbeiten betrifft, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet.

(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grundsätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes umgelegt werden sollen. Die Bundesnetzagentur ist im Rahmen der Streitbeilegung nach § 77n an die veröffentlichten Grundsätze gebunden.

(5) Der Antrag nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit

1.
von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und

2.
der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.

(6) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten passive Netzinfrastrukturen sowie Glasfaserkabel mitverlegen, um eine Mitnutzung im Sinne dieses Abschnitts oder den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zu ermöglichen.

(7) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen. Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, mitverlegt werden.

§ 77j Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten

Die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle macht die relevanten Informationen zugänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze notwendig sind. Diese Informationen schließen Angaben über Ausnahmen von Genehmigungspflichten ein.

§ 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden

(1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Teilnehmers abschließen. Der Abschluss ist nur statthaft, wenn der Teilnehmer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Teilnehmer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbetreiber zu tragen.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können, um ihr Netz in den Räumlichkeiten des Teilnehmers abzuschließen, bei den Eigentümern oder Betreibern von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder von gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen am Standort des Teilnehmers die Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur beantragen. Liegt der erste Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes außerhalb des Gebäudes, so gilt Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend.

(3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verfügt, hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen nach Absatz 2 zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen, einschließlich der Mitnutzungsentgelte, stattzugeben, wenn eine Dopplung der Netzinfrastrukturen technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.

(4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleistungen verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten.

(5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden und über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleistungen verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten.

(6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäuser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter die Absätze 4 und 5.

(7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die nach Absatz 4 bis 6 festgesetzten Anforderungen erfüllt werden. Soweit von der Verordnungsermächtigung des § 77o Absatz 4 Gebrauch gemacht wurde, berücksichtigen sie dabei die in der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnahmen.

§ 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren

(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

(2) Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm eingehen. Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat.

§ 77m Vertraulichkeit der Verfahren

Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

§ 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung

(1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes innerhalb der in § 77d Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zur Mitnutzung ab oder kommt keine Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung zustande, so kann jede Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a beantragen. Die Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 77d, 77e und 77g innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

(2) Setzt die Bundesnetzagentur im Rahmen der Streitbeilegung nach Absatz 1 ein Mitnutzungsentgelt fest, so hat sie dieses fair und angemessen zu bestimmen. Grundlage für die Höhe des Mitnutzungsentgelts sind die zusätzlichen Kosten, die sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben. Auf diese Kosten gewährt die Bundesnetzagentur einen angemessenen Aufschlag als Anreiz für Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze zur Gewährung der Mitnutzung.

(3) Betrifft die Streitigkeit nach Absatz 1 die Mitnutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, so berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben Absatz 2 auch die in § 2 Absatz 2 genannten Regulierungsziele. Dabei stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass Eigentümer und Betreiber des mitzunutzenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Möglichkeit haben, ihre Kosten zu decken; sie berücksichtigt hierfür über die zusätzlichen Kosten und eine angemessene Verzinsung gemäß Absatz 2 hinaus auch die Folgen der beantragten Mitnutzung auf deren Geschäftsplan einschließlich der Investitionen in das mitgenutzte öffentliche Telekommunikationsnetz.

(4) Sind Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe streitig, die in den §§ 77b, 77c oder § 77h festgelegt sind, so kann jede Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a beantragen. Die Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich innerhalb von zwei Monaten.

(5) Kommt in den Fällen des § 77i Absatz 2 und 3 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des Antrages bei dem Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten zustande, so kann jede Partei die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Die Bundesnetzagentur legt in ihrer Entscheidung verbindlich faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte der Koordinierungsvereinbarung fest. Sie entscheidet unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten.

(6) Kommt innerhalb von zwei Monaten keine Vereinbarung über die Mitnutzung nach § 77k Absatz 2 und 3 zustande, kann jede Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a beantragen. Grundlage für die Bestimmung der Höhe eines Entgelts sind dabei die zusätzlichen Kosten, die sich für den Gebäudeeigentümer durch die Ermöglichung der Mitnutzung der Netzinfrastruktur des Gebäudes ergeben. Soweit der die Mitnutzung begehrende Telekommunikationsnetzbetreiber Investitionen zur Herstellung dieser Infrastruktur getätigt hat, kann er die Mitnutzung entgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass die Mitnutzung aufgrund besonderer technischer oder baulicher Gegebenheiten einen außergewöhnlichen Aufwand verursacht. Der Maßstab nach Satz 3 gilt nur für solche Investitionen, die erstmalig ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt werden. Die Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich und unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten.

(7) Die Bundesnetzagentur kann die ihr in Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 gesetzten Fristen für die Streitbeilegung bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängern; diese Umstände sind besonders und hinreichend zu begründen.

§ 77o Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Sie dürfen nur darauf gestützt werden, dass der Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen betroffen ist oder dass die passiven Netzinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Für eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in § 77h Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmen von den in § 77h festgelegten Rechten und Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und Kategorien von Bauarbeiten zu benennen, die der Bundesnetzagentur zu melden sind. Solche Kategorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet. Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann im Umfang oder Wert geringfügige Bauarbeiten oder kritische Infrastrukturen ausnehmen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den in § 77i festgelegten Rechten und Pflichten vorzusehen. Die Ausnahmen können auf dem geringen Umfang und Wert der Bauarbeiten oder auf dem Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen beruhen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen vom § 77k Absatz 4 und Absatz 5 vorzusehen. Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann bestimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten unverhältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit kann insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art des Gebäudes beruhen.

(5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze und interessierten Parteien ist die Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats zum Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 4 Stellung zu nehmen.

(6) Die Rechtsverordnungen der Absätze 1 bis 4 sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

16.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „abgehört" die Wörter „oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen" eingefügt.

b)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „Das Abhören" die Wörter „oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme" eingefügt.

17.
In § 108 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesministerium des Innern" die Wörter „, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" eingefügt.

18.
In § 112 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" und die Wörter „Bundesministerium der Justiz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" die Wörter „, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" eingefügt.

19.
§ 117 wird wie folgt gefasst:

„§ 117 Veröffentlichung von Weisungen

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben."

20.
Dem § 126 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Durchsetzung von Verpflichtungen von Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Unternehmen sind, entsprechend."

21.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ungeachtet anderer nationaler Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie die Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundesnetzagentur im Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der Bundesnetzagentur in diesem Gesetz übertragen werden, kann die Bundesnetzagentur im Streitfall

1.
passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze vor Ort untersuchen,

2.
von den Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze Auskünfte über künftige Entwicklungen der Netze und Dienste verlangen, soweit sich diese Entwicklungen auf die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze auswirken können, und

3.
in den Fällen von § 77a Absatz 4, § 77b Absatz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h Absatz 4 und § 77i Absatz 5 Einsicht nehmen in die von den Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze erstellten Sicherheitskonzepte, sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente oder in Teile davon."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach den Absätzen 1, 2 und 2a und ordnet die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 und 2a durch schriftliche Verfügung an."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 2a" ersetzt.

22.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

23.
Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:

„§ 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung

(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.

(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:

1.
bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 1 bis 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, gegen die sich das Verfahren richtet,

2.
bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 6 der Antragsteller und der Verfügungsberechtigte über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen den sich das Verfahren richtet,

3.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,

4.
bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.

(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i Absatz 5 kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik."

24.
§ 140 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

25.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Entscheidungen der Streitbeilegung nach § 77n."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen,

2.
eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und

3.
das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 2 zu bestimmen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur."

26.
§ 143 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur."

27.
In § 148 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „abhört" die Wörter „oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt" eingefügt.

28.
In § 149 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Satz 1, 2, 6 oder 7" die Wörter „, § 77n Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2" eingefügt.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 DigiNetzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DigiNetzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigiNetzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 DigiNetzG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Telekommunikationsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 142 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515
Eingangsformel BNetzA BGebV-FreqZut
... c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden, § 142 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) geändert worden und § 142 Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 Nummer 1 Buchstabe b des ...

Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1667, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Eingangsformel KDAV *) (vom 21.06.2017)
... 112 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2016 (BGBl. I S. 2473) **) geändert worden ist, in Verbindung ... (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). **) Anm. d. Red.: Die korrekte Fundstelle ist Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ...

TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung (TKEMVFuAÜbertrV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534; zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Eingangsformel TKEMVFuAÜbertrV
...  des § 45n Absatz 7 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im ... - des § 142 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) neu gefasst worden ist, sowie des § 143 Absatz 4 Satz 3 und 4 des ... worden ist, sowie des § 143 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 363
Eingangsformel 11. FSBeitrVÄndV
... Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), von denen § 143 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3088
Eingangsformel 9. FGebVÄndV
... Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen § 142 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) neu gefasst und § 142 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 108 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
Eingangsformel 9. FSBeitrVÄndV
... vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), von denen § 143 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...

Verordnung zur Neufassung der Vorschriften zur Übertragung von Befugnissen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz sowie zur Anpassung der Übertragung von Befugnissen an zukünftige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes
V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534
Eingangsformel TKEMVFuAÜbertrVEV
... Grund - des § 45n Absatz 7 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im ... - des § 142 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) neu gefasst worden ist, sowie des § 143 Absatz 4 Satz 3 und 4 des ... worden ist, sowie des § 143 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 07.06.2019 BGBl. I S. 770
Eingangsformel 10. FSBeitrVÄndV
... Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), von denen § 143 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 382
Eingangsformel 12. FSBeitrVÄndV
... Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), von denen § 143 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 68 TKG Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege (vom 10.11.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 8 b) zweite Ersetzung G. v. 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) wurde sinngemäß ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed