Auf Grund des §
11 Absatz 2 des
Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel
237 Nummer 1 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des §
11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2017 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
- 1.
- in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,47 Euro,
- 2.
- in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz 23,32 Euro,
- 3.
- in anderen Ländern 41,99 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.