Nach §
3 Absatz 1 Satz 1 und §
3 Absatz 2 Satz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen §
3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel
1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und §
3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:
(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servant Matters/Health & Safety wahr.
(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.
(1) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt die Leitung des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety wahr.
(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety nimmt die Leitung des Betriebes Civil Servants Services wahr.
(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.