Artikel 2 - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)

Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SGB III § 313a, § 397

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 313a Satz 1 wird die Angabe „§ 23c Absatz 2a" durch die Angabe „§ 108 Absatz 1" ersetzt.

2.
In § 397 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Träger" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 2 6. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
Artikel 4 KInvFGuaÄndG Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils die ...


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