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Artikel 4 - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch



Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt wird wie folgt geändert:

„Siebter Unterabschnitt Datenstelle der Rentenversicherung".

b)
Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:

„§ 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung".

c)
Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:

„§ 270 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 274d wird wie folgt gefasst:

„§ 274d (weggefallen)".

e)
Nach der Angabe zu § 286f wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen".

f)
Die Angabe zu § 319c wird wie folgt gefasst:

„§ 319c (weggefallen)".

2.
Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind."

3.
In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „wird" am Satzende durch das Wort „werden" ersetzt.

4.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „teilweisen oder" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Elternteils" durch die Wörter „Ehegatten oder Lebenspartners" ersetzt.

5.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches)."

6.
§ 137b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Regelaltersgrenze" die Wörter „und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt."

7.
Die Überschrift zum Siebten Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

„Siebter Unterabschnitt Datenstelle der Rentenversicherung".

8.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung".

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Träger" gestrichen.

9.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „betraut ist," die Wörter „der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind," eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden."

10.
§ 151a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, die ihre alleinige Wohnung, ihre Hauptwohnung, ihren Beschäftigungsort oder ihre Tätigkeit im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben," gestrichen und werden nach dem Wort „abzurufen" die Wörter „, wenn die Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „und die Angabe des aktuell kontoführenden Rentenversicherungsträgers" eingefügt und wird das Wort „übermittelt" durch das Wort „abgerufen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „übermittelt" durch das Wort „abgerufen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 4 bis 9 angefügt:

„4.
Datum des Eintritts in die Versicherung,

5.
Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch nicht mitgewirkt hat,

6.
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten,

7.
Berufsausbildungszeiten,

8.
Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der Wartezeiterfüllung nach § 52,

9.
die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach § 78a des Zehnten Buches erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. Wenn sicherheitserhebliche Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden, das Sicherheitskonzept nicht mehr dem Stand der Technik entspricht oder dieses aus einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu gewährleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren. Das Sicherheitskonzept ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorzulegen. Einrichtung und sicherheitserhebliche Änderungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrags eine andere Entscheidung trifft. Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung nicht erfolgt."

11.
§ 165 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen." ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Die Einkünfte sind" durch die Wörter „Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist" ersetzt.

cc)
In Satz 9 wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" und werden die Wörter „die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben" durch die Wörter „ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „aus dem letzten Einkommensteuerbescheid" durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

12.
§ 174 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen".

13.
§ 187 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort „Zeitpunkte" die Wörter „für die Beitragshöhe" eingefügt.

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „an die ausgleichsberechtigte Person" gestrichen.

13a.
In § 192 Absatz 2 werden die Wörter „den Zivildienst" durch die Wörter „Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

14.
In § 196a Satz 1 wird die Angabe „§ 23c Absatz 2b" durch die Angabe „§ 108 Absatz 2" ersetzt und werden nach dem Wort „Datenstelle" die Wörter „der Träger" gestrichen.

15.
In § 237 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Versicherte" durch die Wörter „die Versicherten" und wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

16.
§ 238 Absatz 3 wird aufgehoben.

17.
Dem § 244 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist."

18.
Die §§ 270 und 274d werden aufgehoben.

19.
In § 282 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind" die Wörter „oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden" eingefügt.

20.
Nach § 286f wird folgender § 286g eingefügt:

„§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn

1.
Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und

2.
ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt."

20a.
Dem § 314 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung."

20b.
In § 314a Absatz 2 wird die Angabe „§ 314" durch die Wörter „§ 314 Absatz 1 und 2" ersetzt.

21.
§ 319c wird aufgehoben.

22.
In § 127 Absatz 1 Satz 1, § 147 Absatz 1 Satz 1, § 150 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 196 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2a Satz 1 bis 3, § 212a Absatz 5 Satz 3 bis 6 und § 274c Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Träger" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 4 6. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 6. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 6. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... Januar 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4 , 5 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 16, die Artikel 6 und 7 bis 9, 11 bis 12a und 19 treten am Tag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt ...