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Artikel 18 - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)

Artikel 18 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 DEÜV § 1, § 2, § 5, § 12, § 17, § 18, § 22a, § 33, § 36, § 40, § 7, § 38

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „§ 28a und der §§ 23c und 99" durch die Wörter „§ 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 108" ersetzt.

1a.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Zahlstellen,".

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Zivildienst" durch die Wörter „Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 5 wird aufgehoben.

3.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer" gestrichen.

4.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Daten sind im eXTra-Standard durch https zu übertragen. Die gültige Version ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Eine Beschreibung des eXTra-Standards ist für jeden zugänglich und kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abzurufen. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen."

5.
§ 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Arbeitgeber dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nach § 1 Satz 1 nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln."

6.
In § 22a Satz 2 wird das Wort „kann" durch das Wort „ist" und werden die Wörter „genutzt werden" durch die Wörter „zu nutzen" ersetzt.

7.
In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Rentenversicherungsträger" durch das Wort „Rentenversicherung" ersetzt.

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung".

b)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Träger" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten Sozialversicherungsträger zur Sicherung der Qualität der Meldungen nach den §§ 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Kernprüfprogramme; § 28b Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt. Für alle weiteren in Satz 1 nicht genannten Meldeverfahren ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständig. Soweit Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen betroffen sind, ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. an der Erstellung der Gemeinsamen Grundsätze zu beteiligen. Nutzen Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, so sind von diesen Programmen die Anforderungen der Kernprüfprogramme zu erfüllen. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sollen die Kernprüfprogramme nutzen; das Nähere über das Verfahren und die Kostenbeteiligung regeln die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. und die Datenstelle der Rentenversicherung in einer Vereinbarung."

8a.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Zivildienst" durch die Wörter „Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Träger" gestrichen.

9.
In den §§ 7 und 38 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Träger" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 18 6. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 6. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 10 RÜAbschlG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...