Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 -
2 BvL 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
10 Absatz 1 und 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (
Rindfleischetikettierungsgesetz) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 17. November 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1510) ist mit Artikel
103 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel
104 Absatz 1 Satz 1 sowie mit Artikel
80 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.