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Artikel 1 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (ArbSchRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gefahrstoffverordnung



Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gefahrenklassen".

b)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B".

c)
Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 25 Übergangsvorschrift".

d)
In der Angabe zu Anhang II wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,".

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11" und das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 3b Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 3 Nummer 12" und die Wörter „§ 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeugnis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und Hersteller gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Umweltgefährlich sind, über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinaus, Stoffe oder Gemische, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit von Naturhaushalt, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind

1.
Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind,

2.
Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,

3.
Gemische, die einen oder mehrere der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzentration dieses Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder übersteigt, die für die Einstufung eines Gemischs als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch festgelegt sind,

4.
Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden."

e)
In Absatz 4 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

f)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

g)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen werden können durch Tätigkeiten mit

1.
Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit einer physikalischen Gefahr nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder

2.
weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer physikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber miteinander oder aufgrund anderer Wechselwirkungen so reagieren können, dass Brände oder Explosionen entstehen können."

4.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 3 Gefahrenklassen

(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:

Nummerierung nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1. Physikalische Gefahren 2
a)Explosive Stoffe/Gemische
und Erzeugnisse mit Explo-
sivstoff
2.1
b)Entzündbare Gase 2.2
c)Aerosole2.3
d)Oxidierende Gase 2.4
e)Gase unter Druck 2.5
f)Entzündbare Flüssigkeiten 2.6
g)Entzündbare Feststoffe 2.7
h)Selbstzersetzliche Stoffe
und Gemische
2.8
i)Pyrophore Flüssigkeiten 2.9
j)Pyrophore Feststoffe 2.10
k)Selbsterhitzungsfähige
Stoffe und Gemische
2.11
l)Stoffe und Gemische, die in
Berührung mit Wasser ent-
zündbare Gase entwickeln
2.12
m)Oxidierende Flüssigkeiten 2.13
n)Oxidierende Feststoffe 2.14
o)Organische Peroxide 2.15
p)Korrosiv gegenüber Metallen 2.16
2. Gesundheitsgefahren 3
a)Akute Toxizität (oral, dermal
und inhalativ)
3.1
b)Ätz-/Reizwirkung auf die
Haut
3.2
c)Schwere Augenschädi-
gung/Augenreizung
3.3
d)Sensibilisierung der Atem-
wege oder der Haut
3.4
e)Keimzellmutagenität3.5
f)Karzinogenität3.6
g)Reproduktionstoxizität3.7
h)Spezifische Zielorgan-Toxi-
zität, einmalige Exposition
(STOT SE)
3.8
i)Spezifische Zielorgan-Toxi-
zität, wiederholte Exposition
(STOT RE)
3.9
j)Aspirationsgefahr3.10
3. Umweltgefahren 4
 Gewässergefährdend (akut und
langfristig)
4.1
4. Weitere Gefahren 5
 Die Ozonschicht schädigend 5.1


 
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht worden sind und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet und verpackt sind, müssen bis 31. Mai 2017 nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

(2) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.

(3) Die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen.

(4) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen.

(5) Lieferanten eines Biozid-Produkts, für das ein Dritter der Zulassungsinhaber ist, haben über die in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnungspflichten hinaus sicherzustellen, dass die vom Zulassungsinhaber nach Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 anzubringende Zusatzkennzeichnung bei der Abgabe an Dritte erhalten oder neu angebracht ist. Biozid-Produkte, die aufgrund des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes ohne Zulassung auf dem Markt bereitgestellt werden, sind zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnung entsprechend Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu kennzeichnen, wobei die dort in Satz 2 Buchstabe c und d aufgeführten Angaben entfallen und die Angaben nach Satz 2 Buchstabe f und g auf die vorgesehenen Anwendungen zu beziehen sind.

(6) Biozid-Wirkstoffe, die biologische Arbeitsstoffe nach § 2 Absatz 1 der Biostoffverordnung sind, sind zusätzlich nach § 3 der Biostoffverordnung einzustufen. Biozid-Wirkstoffe nach Satz 1 sowie Biozid-Produkte, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind zusätzlich mit den folgenden Elementen zu kennzeichnen:

1.
Identität des Organismus nach Anhang II Titel 2 Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

2.
Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach § 3 der Biostoffverordnung und

3.
im Falle einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher nach § 3 der Biostoffverordnung Hinzufügung des Symbols für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung.

(7) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.

(8) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse richtet sich zusätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(9) Der Lieferant eines Gemischs oder eines Stoffs hat einem nachgeschalteten Anwender auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Gemische benötigt, wenn

1.
der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts des Gemischs oder

2.
die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsetikett oder im Sicherheitsdatenblatt des Stoffs

dafür nicht ausreicht."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferanten" und das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend" durch die Wörter „keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Herstellers oder Inverkehrbringers" durch das Wort „Lieferanten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferanten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferant" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Stoffe und Gemische, die nicht von einem Lieferanten nach § 4 Absatz 1 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4."

d)
In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

e)
In Absatz 7 werden die Wörter „Hersteller oder Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferant" ersetzt.

f)
In Absatz 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Arbeitgeber hat" die Wörter „nach Satz 2" eingefügt.

g)
In Absatz 13 Nummer 1 werden die Wörter „dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale" durch die Wörter „gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs" ersetzt.

h)
Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

„(14) Liegen für Stoffe oder Gemische keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige Informationen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisierenden oder keimzellmutagenen Wirkung oder zur spezifischen Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition vor, sind die Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe der Gefahrenklasse Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) Kategorie 3, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2, Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, Keimzellmutagenität Kategorie 2 oder Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) Kategorie 2 zu behandeln. Hinsichtlich der Spezifizierung der anzuwendenden Einstufungskategorien sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
In Absatz 11 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1.
der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist, einschließlich der Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden,

2.
der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU geändert worden ist, sowie".

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt und werden die Wörter „oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Gefährlichkeitsmerkmale" durch das Wort „Gefahrenklasse" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B".

b)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21)" durch die Wörter „zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1)" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende" durch die Wörter „keimzellmutagene oder reproduktionstoxische" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende" durch die Wörter „keimzellmutagene oder reproduktionstoxische" ersetzt.

cc)
In den Absätzen 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „1 oder 2" durch die Angabe „1A oder 1B" ersetzt.

11.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Er hat die Maßnahmen so festzulegen, dass die Gefährdungen vermieden oder so weit wie möglich verringert werden. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" und die Angabe „1 oder 2" durch die Angabe „1A oder 1B" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätigkeiten" die Wörter „mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" eingefügt.

13.
In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

14.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für am 1. Dezember 2010 bestehende Anlagen gelten die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 1. Juli 2025 nicht für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse oder für das Verwenden von Chrysotil, das ausschließlich zur Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, wenn

1.
keine asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden oder

2.
die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führen würde

und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter liegt. Betreiber von Anlagen, die von der Regelung nach Satz 1 Gebrauch machen, übermitteln der Bundesstelle für Chemikalien bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, im Vorjahr verwendet wurde. Die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen sind in den Bericht aufzunehmen. Die Bundesstelle für Chemikalien übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts."

15.
In § 18 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" sowie die Angabe „1 oder 2" durch die Angabe „1A oder 1B" ersetzt.

16.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

c)
In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferant" ersetzt.

17.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 10" durch die Angabe „Absatz 12" ersetzt und werden die Wörter „oder Satz 2" gestrichen.

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „Stoffe und Zubereitungen" durch die Wörter „Stoffe oder Gemische" ersetzt.

c)
In Nummer 13 und 14 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

18.
In § 24 Absatz 2 Nummer 8 und 11 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

19.
Folgender § 25 wird angefügt:

„§ 25 Übergangsvorschrift

§ 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschädigenden Wirkungen von reproduktionstoxischen Stoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung."

20.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.6 Absatz 1 Ziffer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
In Nummer 2.3 Absatz 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

c)
In Nummer 3.1 Satzteil vor Ziffer 1 werden die Wörter „sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen" durch die Wörter „als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen sowie Gemischen" ersetzt.

d)
In Nummer 3.2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

e)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Gemischen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:

1.
Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Gemische, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,

2.
Phosphorwasserstoff sowie Stoffe und Gemische, die Phosphorwasserstoff entwickeln,

3.
Ethylenoxid und Gemische, die Ethylenoxid enthalten,

4.
Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)."

bb)
In Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

cc)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen und für diese Tätigkeiten zugelassen sind."

dd)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 4 gilt auch für Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die mit Begasungsmitteln behandelt worden sind, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen sind."

f)
Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 3 Ziffer 1 und Absatz 7 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

bb)
In Absatz 5 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

cc)
In Absatz 7 werden die Wörter „sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen" durch die Wörter „als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestuften Stoffen und Gemischen" ersetzt.

g)
In Nummer 4.4.2 Absatz 5 Satzteil vor Ziffer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

h)
Nummer 4.4.4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:

1.
das Signalwort „GEFAHR",

2.
das Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen" entsprechend akut toxisch Kategorie 1 bis 3,

3.
die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST",

4.
die Bezeichnung des Begasungsmittels,

5.
das Datum und die Uhrzeit der Begasung,

6.
das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und

7.
die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN". Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachstehend dargestellt:

Abb. Warnzeichen GEFAHR (BGBl. 2016 I S. 2555)


".

i)
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Ziffer 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemische" ersetzt.

j)
In Nummer 5.2 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemische" ersetzt.

k)
Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1, Absatz 2, Absatz 7 Satzteil vor Tabelle 1, Absatz 8 und Absatz 9 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bb)
In den Absätzen 5, 6 und 10 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

l)
Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift zu Nummer 5.4.1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

bb)
In der Überschrift zu den Nummern 5.4.2, 5.4.3, 5.4.3.3 und 5.4.4 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

cc)
In Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, 2 und 4, Nummer 5.4.2.2 Absatz 1 bis 3, Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4 und 5, Nummer 5.4.3.2 Absatz 1, Nummer 5.4.3.3 Absatz 1 sowie Nummer 5.4.4 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemische" ersetzt.

dd)
In Nummer 5.4.1, 5.4.2.1 Absatz 3 und 5.4.2.2 Absatz 4 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

m)
Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift zu Nummer 5.5.1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bb)
In Nummer 5.5.1 und 5.5.2 Ziffer 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

n)
In Nummer 5.6 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

21.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Anhang II wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
In Nummer 1 Absatz 2 und Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

c)
In Nummer 2 Absatz 1 und Nummer 5 Absatz 1 Ziffer 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

d)
In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter „einer Zubereitung" durch die Wörter „einem Gemisch" ersetzt.

22.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a, Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 3 und Nummer 2.9 Absatz 5 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

b)
In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb werden jeweils die Wörter „die Zubereitung" durch die Wörter „das Gemisch" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ArbSchRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbSchRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ArbSchRAnpV 1)
... ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: --- 1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 148 SchriftVG Änderung der Gefahrstoffverordnung
... I der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3.6 wird wie folgt ...