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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (ArbSchRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. November 2016 BetrSichV § 1, § 2, § 9, § 12, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, Anhang 1, Anhang 2

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden vor den Wörtern „in Anhang 2" die Wörter „in § 18 und" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Buchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind. Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden."

2.
§ 2 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach § 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie nach dieser Verordnung in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen."

3.
In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung" ersetzt.

4.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen."

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Anlage" durch die Wörter „ein Arbeitsmittel" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3."

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur."

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „Betriebsorten verwendet, ist" die Wörter „am Einsatzort" eingefügt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben" gestrichen.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „errichtet" die Wörter „oder geändert worden" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme" durch die Wörter „den Prüfungen nach Absatz 1" und das Wort „wirksam" durch das Wort „funktionsfähig" ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden."

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,".

bb)
In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „festlegenden" durch das Wort „prüfenden" ersetzt.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,".

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „ortsfeste" gestrichen.

ccc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Nummern 5 bis 8" durch die Wörter „Nummern 5 bis 7" ersetzt.

ddd)
Nummer 8 wird aufgehoben.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben."

b)
Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass

1.
auch die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, betrachtet wurden und die Anforderungen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sind, und

2.
die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 berücksichtigt wurden."

9.
In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Schutz der Beschäftigten" die Wörter „und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen" eingefügt.

10.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes."

11.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 6 bis 8.

12.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt,".

bb)
Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

cc)
In Nummer 10 wird das Wort „Arbeitnehmer" durch das Wort „Beschäftigter" ersetzt.

dd)
In Nummer 31 wird das Wort „oder" gestrichen.

ee)
Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 eingefügt:

„32.
entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1 Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder".

ff)
Die bisherige Nummer 32 wird die Nummer 33.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „installiert und" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „den" durch das Wort „einen" ersetzt und werden die Wörter „dem Notdienst" gestrichen.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 4.1 Satz 3" durch die Wörter „Nummer 4.1 Satz 5" ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 6 nicht dafür sorgt, dass eine Person Hilfe herbeirufen kann,".

ee)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 oder 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 bis 3 oder 4, Nummer 5.2 Satz 1 oder Nummer 5.3 Satz 1 oder Abschnitt 4 Nummer 5.1 Satz 1, 2 oder 3, Nummer 5.2 bis 5.4 oder 5.5, Nummer 5.7 Satz 3, Nummer 5.8 oder Nummer 5.9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird,".

ff)
In Nummer 10 werden die Wörter „Nummer 5 oder Nummer 20" durch die Wörter „Nummer 9 oder Nummer 24" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1, Abschnitt 3 Nummer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."

13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2."

b)
Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:

„(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.

(4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.

(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.

(6) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem Anlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagenteils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüfinhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfinhalten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.

(7) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.2.1 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen."

14.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1
Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:

a)
Standort der Aufzugsanlage,

b)
Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,

c)
Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,

d)
Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,

e)
Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),

f)
Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und

g)
die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.

Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen. Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b betreibt, in der eine Person eingeschlossen werden kann, hat dafür zu sorgen, dass diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend."

b)
Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2
Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden."

15.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3.3 Buchstabe c werden nach den Wörtern „vorschriftsmäßig und" die Wörter „, soweit erforderlich," eingefügt.

bb)
Nummer 4.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile."

b)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird das Wort „technischen" gestrichen.

bbb)
In Satz 3 wird das Wort „Wirksamkeit" durch das Wort „Eignung" ersetzt.

bb)
In Nummer 3.2 wird Satz 2 aufgehoben.

cc)
Nummer 3.4 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden den Wörtern „nach prüfpflichtigen Änderungen" die Wörter „vor der Wiederinbetriebnahme" vorangestellt.

bbb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

a)
die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b)
die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,

c)
die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und

d)
die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden."

ccc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert."

ddd)
In dem neuen Satz 5 und Satz 6 werden jeweils die Wörter „Nummer 3 bis 8" durch die Wörter „Nummer 3 bis 7" ersetzt.

eee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von

-
Lüftungsanlagen,

-
Gaswarneinrichtungen,

-
Inertisierungseinrichtungen und

-
Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU

als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden."

ee)
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2
Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht."

ff)
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

a)
die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b)
die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,

c)
sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und

d)
die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind."

bbb)
In Satz 4 und 5 werden die Wörter „Nummer 3 bis 8" jeweils durch die Wörter „Nummer 3 bis 7" ersetzt.

gg)
Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2
Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden."

hh)
Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:

„5.3
Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden."

ii)
Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 2 wird das Wort „Wirksamkeit" durch das Wort „Eignung" ersetzt.

bbb)
In Satz 3 werden die Wörter „Änderungs- und Instandhaltungskonzepts" durch das Wort „Instandhaltungskonzepts" ersetzt.

c)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 4 wird das Wort „Wirksamkeit" durch das Wort „Eignung" ersetzt.

bb)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/35/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2010/35/EU" ersetzt.

bbb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit diese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind, bei Dampfkesselanlagen insbesondere der Aufstellungsraum."

cc)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,".

dd)
In Nummer 4.1 wird Satz 4 aufgehoben.

ee)
In Nummer 5.2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind,".

ff)
In Nummer 5.5 wird Satz 3 aufgehoben.

gg)
Nummer 5.7 wird wie folgt gefasst:

„5.7
Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

a)
Besichtigungen durch andere Verfahren und

b)
statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,

wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden."

hh)
Nummer 5.9 wird wie folgt gefasst:

„5.9
Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

Tabelle 2 Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b


V
[Liter]
PS
[Bar]
PS • V
[Bar • Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 20,5 < PS ≤ 32≤ 200bPbP
≤ 1.0000,5 < PS ≤ 32200 < PS • V ≤ 1.000ZÜSbP
> 1.0000,5 < PS ≤ 32 ZÜS ZÜS
≤ 1.000 0,5 < PS ≤ 32 > 1.000
> 2> 32 


 
 
 
Tabelle 3 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1


V
[Liter]
PS
[Bar]
PS • V
[Bar • Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
1 < V ≤ 200 > 0,525 < PS • V ≤ 200bP bP
> 2000,5 < PS ≤ 1 
≤ 1 200 < PS ≤ 1.000  ZÜS bP
> 1> 1200 < PS • V ≤ 1.000
≤ 1> 1.000 ZÜS ZÜS
> 1> 1> 1.000


 
 
 
Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2


V
[Liter]
PS
[Bar]
PS • V
[Bar • Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
1 < V ≤ 200 > 0,550 < PS • V ≤ 200bP bP
> 2000,5 < PS ≤ 1 
> 1> 1200 < PS • V ≤ 1.000ZÜSbP
≤ 1> 1.000 ZÜS ZÜS
> 1> 1> 1.000


 
 
 
Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1


V
[Liter]
PS
[Bar]
PS • V
[Bar • Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
 0,5 < PS ≤ 10> 200bP bP
≤ 1 > 500 ≤ 1.000
≤ 1 > 5001.000 < PS • V ≤ 10.000
ZÜS

bP
> 1 > 500 ≤ 10.000
 10 < PS ≤ 500> 200
 > 500 > 10.000 ZÜSZÜS


 
 
 
Tabelle 6 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2


V
[Liter]
PS
[Bar]
PS • V
[Bar • Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
≤ 1 > 1.000 ≤ 1.000 bPbP
≤ 10 > 1.000 1.000 < PS • V ≤ 10.000 ZÜS bP
 10 < PS ≤ 500> 10.000
 > 500 > 10.000 ZÜSZÜS


 
 
 
Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d


V
[Liter]
PS
[Bar]
PS • V
[Bar • Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
 0,5 < PS ≤ 3050 < PS • V ≤ 200bP bP
 0,5 < PS ≤ 1200 < PS • V ≤ 10.000
 1 < PS ≤ 30 200 < PS • V ≤ 1.000 ZÜSbP
 1 < PS ≤ 30 1.000 < PS • V ≤ 10.000 ZÜSZÜS


 
 
 
Tabelle 8 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:


- als entzündbare Gase in Nummer 2.2,

- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,

- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,

- als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,

- als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2

DN
[Millimeter]
PS
[Bar]
PS • DN
[Bar • Millimeter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 25 > 0,5 ≤ 2.000 bPbP
> 25 > 0,5 > 2.000 ZÜSZÜS


 
 
 
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

Tabelle 9 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:


- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,

- als ätzend in Nummer 3.2.2.6

DN
[Millimeter]
PS
[Bar]
PS • DN
[Bar • Millimeter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 32> 0,51.000 < PS • DN ≤ 2.000 bPbP
> 32 > 0,5 > 2.000 ZÜSZÜS


 
 
 
Tabelle 10 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:


- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,

- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,

- als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,

- als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2

DN
[Millimeter]
PS
[Bar]
PS • DN
[Bar • Millimeter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 25 > 0,5 > 2.000 ZÜSZÜS


 
 
 
Tabelle 11 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:


- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,

- als ätzend in Nummer 3.2.2.6

DN
[Millimeter]
PS
[Bar]
PS • DN
[Bar • Millimeter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Wiederkehrende
Prüfung
> 200 > 10 > 5.000 ZÜSZÜS


 
 
 
Legende:

ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle

bP - zur Prüfung befähigte Person".

ii)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile

 
Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen sind für die in den Nummern 6.1 bis 6.35 genannten Anlagen und Anlagenteile nach den sich aus Nummer 6 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Für die vom Arbeitgeber für diese Anlagen und Anlagenteile festzulegenden Fristen für wiederkehrende Prüfungen gilt Nummer 5, sofern in Nummer 6 nichts anderes bestimmt ist."

jj)
Nummer 6.10.1 wird wie folgt gefasst:

„6.10.1
Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben."

kk)
Nummer 6.11 wird wie folgt gefasst:

6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

6.11.1
Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 und 7, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird. Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren durchgeführt werden.

6.11.2
Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn

a)
prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder

b)
die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.

6.11.3
Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die als Anlagenteil in elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen verwendet werden, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern diese mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben.

6.11.4
Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter

a)
als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und gasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden und

b)
die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen.

Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben."

ll)
Nummer 6.14.3 wird wie folgt gefasst:

„6.14.3
Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und

a)
das Verfahren zur Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf Zuverlässigkeit und Eignung überprüft worden ist und

b)
in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.

Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die innere Prüfung nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 durchzuführen, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen und wenn sie im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich sind."

mm)
Nummer 6.16.4 wird wie folgt gefasst:

„6.16.4
Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen."

nn)
Nummer 6.17 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 6.17.1 wird wie folgt gefasst:

„6.17.1
An nicht erdgedeckten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen, für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen."

bbb)
Nummer 6.17.4 wird wie folgt gefasst:

„6.17.4
Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4

(1) Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, sofern

a)
diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben und

b)
bei einem Inhalt von

aa)
V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder

bb)
V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen,

c)
diese Druckbehälter durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind.

(2) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gehört insbesondere die Ausrüstung mit

a)
Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,

b)
zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder

c)
einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.

(3) Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Eignung und Funktion von kathodischem Korrosionsschutz sind spätestens nach einem Jahr von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.

(4) Die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung sind wiederkehrend alle zwei Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom sind alle vier Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle prüfen zu lassen."

ccc)
Nummer 6.17.5 wird wie folgt gefasst:

„6.17.5
Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden."

oo)
Nummer 6.27 wird wie folgt gefasst:

6.27 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

6.27.1
An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 zuzuordnen sind und deren Volumen V ≤ 1 Liter bei einem maximalen Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder deren Volumen V > 1 Liter bei einem Druck PS > 0,5 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 200 Bar · Liter betragen, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

6.27.2
Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar

a)
bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,

b)
im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person."

pp)
Nummer 6.32 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 2 wird gestrichen.

bbb)
Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungen" das Wort „mindestens" eingefügt.

qq)
Nummer 6.33 wird wie folgt gefasst:

6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

 
An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten in Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 0,5 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen."

rr)
Folgende Nummer 6.35 wird angefügt:

6.35 Druckbehälter mit Einbauten

 
Bei Druckbehältern mit Einbauten, bei denen mit Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prüfungen auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ArbSchRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbSchRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 147 SchriftVG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Artikel 3 RL2014/99/EU-UV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist," und die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und ...
Artikel 5 RL2014/99/EU-UV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
... Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist," und die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und ...