§
2 Absatz 1 der
Grundstücksverkehrsordnung vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel
589 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist."
- 2.
- In Satz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.