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Artikel 21 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Geltung ab 18.01.2017, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 21 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 EGZPO § 43

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 18. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung zum 1. April 2012 in Kraft.


(4) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.


(6) Artikel 14 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die Artikel 15 und 20 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.

(7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Nummer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

(8) Artikel 18 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(10) § 43 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2022 außer Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2016.





 

Frühere Fassungen von Artikel 21 EuKoPfVODG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 32 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 21 EuKoPfVODG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 EuKoPfVODG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuKoPfVODG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3147
Artikel 4 InsOuEGZPOÄndG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 Absatz 10 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 32 EAkteJEG Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
... geändert: 1. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 werden aufgehoben. 2. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:  ...