§ 4 Strafvorschriften
- 1.
- mit einem dort genannten psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
- 2.
- einen dort genannten neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
- a)
- herstellt oder
- b)
- in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- in den Fällen
- a)
- des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
- b)
- des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
- 2.
- durch eine in Absatz 1 genannte Handlung
- a)
- die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
- b)
- einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Frühere Fassungen von § 4 NpSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 NpSG Einziehung (vom 01.07.2017) ... auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist ...
§ 6 NpSG Datenübermittlung (vom 12.04.2026) ... Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 ...
Zitat in folgenden NormenPostgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 64 PostG Postgeheimnis ... 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, 2. § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. ...
Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
§ 100b StPO Online-Durchsuchung *) (vom 02.04.2026) ... 8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 , 9. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord ...
§ 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr (vom 02.04.2026) ... genannten Voraussetzungen oder nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2
Artikel 1 NpSGÄndG Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes* ... Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." 4. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei ... durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615
Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 1 VersStrRVG Änderung des Postgesetzes ... 1 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, 2. § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPostgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 39 PostG Postgeheimnis (vom 18.03.2021) ... 1 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, 2. § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli ...
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