Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 21 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 21 Hauptzollamt Itzehoe



Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a)
der Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-Stadt, Kiel und Stralsund,

b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel sowie

3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Cuxhaven, Stade, Ammerland, Friesland, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven.



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