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§ 23 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 23 Hauptzollamt Kiel



Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7,

2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Stadtgebiets Hamburg,

3.
die Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets,

4.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Zollamts Hamburg-Flughafen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

5.
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,

6.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

7.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Zulassung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,

8.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,

9.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt sowie

10.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde.