Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin (KüchMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 05.08.2003 BGBl. I S. 1560; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 806-21-7-72 Berufliche Bildung
|

§ 7 Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen



Die "Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen" sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KüchMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KüchMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KüchMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, ...