(1)
1Die Schlichtungsstelle wird bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des
Behindertengleichstellungsgesetzes eingerichtet.
2Sie ist mit mindestens zwei schlichtenden Personen zu besetzen, die mit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach §
16 Absatz 2 und 3 des
Behindertengleichstellungsgesetzes betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich sind.
(2) Für die Schlichtungsstelle ist bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des
Behindertengleichstellungsgesetzes eine Geschäftsstelle einzurichten.