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§ 4 - Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 860-9-2-5 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Verschwiegenheit



1Die schlichtenden Personen und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. 2Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. 3§ 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.

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