1Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des
Behindertengleichstellungsgesetzes mit den Beteiligten.
2Die
Kommunikationshilfenverordnung und die
Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entsprechende Anwendung.