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Artikel 2 - Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen (BGleiSVEV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 (Nr. 56); Geltung ab 03.12.2016
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Artikel 2 Änderung der Kommunikationshilfenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2016 KHV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte)."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" und werden die Wörter „jeder Behörde der Bundesverwaltung" durch die Wörter „jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere" durch das Wort „eine" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Behörde" durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde" durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt" und das Wort „sie" durch das Wort „er" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen" durch die Wörter „einer Kommunikationshilfe" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform" durch die Wörter „Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

1.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,

2.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,

3.
Kommunikationsmethoden sowie

4.
Kommunikationsmittel.

Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere

1.
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

2.
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

3.
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,

4.
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder

5.
sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.

Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere

1.
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder

2.
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere

1.
akustisch-technische Hilfen oder

2.
grafische Symbol-Systeme."

4.
Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

(1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1.

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei der Entschädigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.

(3) Eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.

(4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 5 ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.

(5) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt der Träger öffentlicher Gewalt die entstandenen Aufwendungen.

(6) Die Träger öffentlicher Gewalt können mit Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern hinsichtlich der Vergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Rahmenvereinbarungen treffen.

(7) Der Träger öffentlicher Gewalt vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten die Kommunikationshilfe nach § 2 Absatz 2 Satz 2 selbst bereit, trägt der Träger öffentlicher Gewalt die Kosten nach den Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2 Absatz 1. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor."

5.
Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BGleiSVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiSVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 12 KostRÄG 2021 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Absatz 2 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Vergütung in ...