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Artikel 3 - Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen (BGleiSVEV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 (Nr. 56); Geltung ab 03.12.2016
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung


Artikel 3 ändert mWv. 3. Dezember 2016 VBD § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte)."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" und werden die Wörter „jeder Behörde der Bundesverwaltung" durch die Wörter „jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Behörde" durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Behörde" durch die Wörter „Der Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt und die Wörter „oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde" durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt" und das Wort „sie" durch das Wort „er" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die Behörde" durch die Wörter „den Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen."

5.
Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.