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§ 2 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

1.
Antriebsart ist das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird.

2.
Antriebsmotor sind alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren.

3.
Für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden.

4.
Größerer Umbau eines Motors ist ein Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motorenleistung um mehr als 15 % erhöht.

5.
Größerer Umbau eines Wasserfahrzeugs ist der Umbau eines Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die geltenden in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt.

6.
Harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

7.
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

8.
Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Produkts in der Union durch einen Endverbraucher.

9.
Motorenfamilie ist eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgasoder Geräuschemissionen haben.

10.
Privater Einführer ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit in der Absicht im Inland in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen.

11.
Rumpflänge ist die Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet.

12.
Sportboote sind Wasserfahrzeuge - unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern - mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.

13.
Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes.