(1) 1Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. 2Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn
- 1.
- die Unterschiede zwischen den Varianten nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts beeinträchtigen und
- 2.
- die Varianten des Produkts in den entsprechenden EU-Baumusterbescheinigungen genannt werden, erforderlichenfalls in Änderungen an der Originalbescheinigung.
(2)
1Bei Verwendung des Moduls A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die stellvertretend für das zu bewertende Produkt eines Herstellers sind.
2Ferner sind die weiteren Anforderungen des Anhangs VI der
Richtlinie 2013/53/EU einzuhalten.
(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen nach den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr.
768/2008/EG ist ausgeschlossen.
(4) Bei Verwendung des Moduls F des Anhangs II des Beschlusses Nr.
768/2008/EG ist das in Anhang VII der
Richtlinie 2013/53/EU beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen anzuwenden.
(5)
1Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr.
768/2008/EG für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem des Moduls H des Anhangs II des Beschlusses Nr.
768/2008/EG, so hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen.
2Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist das Verfahren des Anhangs VIII der
Richtlinie 2013/53/EU anzuwenden.