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§ 21 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 21 Technische Unterlagen



(1) 1Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. 2Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2) Die technischen Unterlagen müssen so hergestellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des Produkts klar verstanden werden können.

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Zitierungen von § 21 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 10. ProdSV Allgemeine Pflichten der Hersteller
... entworfen und hergestellt wurden. (2) Jeder Hersteller muss die nach § 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach Maßgabe der §§ 15 bis ...
§ 7 10. ProdSV Bevollmächtigter des Herstellers
... einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21 , 2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen ...