Die
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom
19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die durch Artikel
3 der Verordnung vom
15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten."
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
„Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
- 1.
- die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7;
- 2.
- die Gewährleistung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1."
- 2.
- Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden."
- 3.
- § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:
- „5.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,
- 5a.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,".
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584