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Artikel 3 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (6. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Fahrlehrergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2016 FahrlG § 40, § 48

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen."

2.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 6. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 6. StVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
...  „8a. die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Artikel 4 FahrlGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gleichzeitig tritt das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722 ) geändert worden ist, außer ...