§
15 des
Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums nimmt regelmäßig an den Sitzungen der G 10-Kommission teil."
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „gesondert" die Wörter „im Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste" eingefügt.
- 3.
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die
G 10-Kommission und das Parlamentarische Kontrollgremium tauschen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus."
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150