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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (BImSchGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der jeweils vom 7. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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