Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen (IntKoVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Entflechtungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2016 EntflechtG § 3, § 4

Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von 1.518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."

2.
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 500.000.000 Euro auf die Länder nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg8,147033 Prozent,
Bayern11,832673 Prozent,
Berlin6,287847 Prozent,
Brandenburg5,842689 Prozent,
Bremen0,605545 Prozent,
Hamburg1,836274 Prozent,
Hessen5,849236 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern4,114432 Prozent,
Niedersachsen7,692056 Prozent,
Nordrhein-Westfalen18,732611 Prozent,
Rheinland-Pfalz3,610356 Prozent,
Saarland1,263461 Prozent,
Sachsen11,508625 Prozent,
Sachsen-Anhalt4,625053 Prozent,
Schleswig-Holstein2,435272 Prozent,
Thüringen5,616837 Prozent."


 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IntKoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntKoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FAGuaÄndG Änderung des Entflechtungsgesetzes
... Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie ...