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§ 7 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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§ 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit



(1) 1Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. 2Der Inhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.

(2) 1Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind. 2Die Verantwortlichkeit des beauftragenden Entsorgungsfachbetriebes für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind, nur in einem insgesamt unerheblichen Umfang mit der Durchführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. 2Der beauftragende Entsorgungsfachbetrieb hat durch eine sorgfältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Durchführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. 3Dies setzt insbesondere voraus, dass

1.
der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, dass

a)
der Dritte für die durchzuführende Tätigkeit die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt,

b)
beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist und

c)
der Dritte und sein Personal die für die durchzuführende Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde besitzen,

2.
der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte dem Entsorgungsfachbetrieb einen eigenen, dem § 6 entsprechenden Versicherungsschutz nachweist,

3.
vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen,

4.
der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Tätigkeit berechtigt ist,

5.
dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich die Befugnisse zur Kontrolle der fach- und sachgerechten Durchführung der übertragenen Tätigkeiten eingeräumt werden sowie

6.
der Dritte sich verpflichtet,

a)
Nachweise zu führen, die den in § 5 vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, und

b)
dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen.



 

Zitierungen von § 7 EfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EfbV Betriebstagebuch
... Person sowie im Fall der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Absatz 3 die Angabe des jeweiligen Umfangs der Beauftragung und 5. bei Anlagen die ...
§ 11 EfbV Überwachungsvertrag
... bedarf der Schriftform. Er hat mindestens die in den §§ 3 bis 10 geregelten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu enthalten. (2) Die ... 2. Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 im Hinblick auf die erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere ...
§ 24 EfbV Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs
... gewährleistet ist, 2. der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten Anforderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt, und  ... anderen Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifizierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt werden. (2) Die technische ...