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§ 14 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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§ 14 Überwachungsausschuss



(1) 1Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. 2Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. 3Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.

(2) 1Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. 2Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. 3Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. 4Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. 5Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.

(3) 1Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. 2Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.

(4) 1Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. 2Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. 3Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) 1Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. 2In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.

(6) 1Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. 2Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.

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Zitierungen von § 14 EfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EfbV Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf
... 13 genannten Anforderungen entspricht, 2. ein Überwachungsausschuss nach § 14 eingerichtet ist, 3. die zum Anerkennungszeitpunkt in der Entsorgergemeinschaft ...
§ 29 EfbV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 9 2. AbfÜbFEV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
... 3 werden die Wörter „die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen" durch die Wörter „die als ...