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Abschnitt 9 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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Abschnitt 9 Sonstige gemeinsame Vorschriften

§ 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens



(1) 1In den Fällen des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Entzug des Zertifikats unverzüglich zu erfolgen und die Frist zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens beträgt höchstens zwei Wochen. 2Kommt der Betrieb der Aufforderung zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens nicht nach, hat die technische Überwachungsorganisation dies der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Benehmen mit der Überwachungsbehörde. 4Sie hat ihre Entscheidung der Überwachungsbehörde sowie der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft mitzuteilen. 5Sofern das Zertifikat in den Fällen des § 56 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entzogen worden ist, hat die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde dieses unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen.

(2) 1Wird der Überwachungsvertrag unwirksam oder wird die Zustimmung zum Überwachungsvertrag widerrufen, verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen. 2Entsprechendes gilt, wenn die Entsorgergemeinschaft erlischt, die Mitgliedschaft in der Entsorgergemeinschaft endet oder wenn die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft widerrufen wird. 3Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde hat das Zertifikat unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen, sofern sie nicht das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens nach Satz 4 gestattet. 4In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde dem Entsorgungsfachbetrieb das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens für einen angemessenen Übergangszeitraum gestatten, wenn der Betrieb die Umstände, die zum Verlust der Berechtigung zur Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens führen, nicht zu vertreten hat. 5Der Übergangszeitraum darf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats nicht überschreiten.

(3) Unbeschadet des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen, wenn er die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt.


§ 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft



Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn

1.
nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,

2.
ein erteiltes Zertifikat

a)
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder

b)
vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder

3.
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.


§ 28 Entsorgungsfachbetrieberegister



(1) 1Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde elektronisch

1.
unverzüglich nach der Erteilung

a)
das jeweilige Zertifikat und

b)
den jeweiligen Überwachungsbericht zu übermitteln sowie

2.
unverzüglich nach dem Entzug eines Zertifikats mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen der jeweilige Betrieb die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft verloren hat.

2Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde teilt die ihr nach Satz 1 übermittelten oder mitgeteilten Informationen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit.

(2) 1Für die elektronische Übermittlung und Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 richten die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System ein. 2Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.

(3) 1Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe. 2Sie nutzen hierzu die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übermittelten Zertifikate. 3Das Register ist ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 4Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.


§ 29 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zertifikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.


§ 30 Zugänglichkeit privater Regelwerke



1Die bezeichneten DIN-Normen können bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin bezogen werden. 2Sie sind bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 31 Übergangsvorschriften



(1) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.

(2) Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gelten als Lehrgänge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Anforderung nach § 19 Absatz 4 gilt als erfüllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. Dezember 2017 eine entsprechende Qualifikation erworben hat.

(4) Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen § 25 nicht den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 entsprechen.


Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2) Lehrgangsinhalte



Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:

1.
das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

a)
den Anwendungsbereich,

b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

c)
die Abfallhierarchie,

d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),

e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

f)
die Überlassungspflichten,

g)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

h)
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

i)
die Beauftragung Dritter,

j)
die Produktverantwortung,

k)
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,

l)
die abfallrechtliche Überwachung,

m)
die Register- und Nachweispflichten,

n)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

o)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen,

p)
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,

q)
die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie

r)
die Bußgeldvorschriften,

2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,

3.
die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere

a)
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,

b)
das Batteriegesetz und

c)
das Verpackungsgesetz,

4.
das Recht der Abfallverbringung,

5.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,

6.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,

7.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,

8.
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,

9.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen

a)
amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,

b)
Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und

c)
technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),

10.
das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum

a)
Baurecht,

b)
Immissionsschutzrecht,

c)
Chemikalienrecht,

d)
Wasserrecht,

e)
Bodenschutzrecht und

f)
Seuchen- und Hygienerecht,

11.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

12.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

13.
die Vorschriften der betrieblichen Haftung,

14.
die Vorschriften des Arbeitsschutzes,

15.
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie

16.
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.




Anlage 2 (zu § 23 Satz 2) Mindestinhalt von Überwachungsberichten


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Angaben zur Zertifizierungsorganisation

a)
Name und Anschrift der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft

b)
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für die Zertifizierung des Betriebes

2.
Angaben zu dem oder den prüfenden Sachverständigen

a)
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

b)
Zeitraum der aufeinanderfolgenden Überprüfungen des Betriebes durch einen Sachverständigen

3.
Angaben zum Entsorgungsfachbetrieb

a)
Name und Anschrift (Hauptsitz)

b)
Gewerbeanmeldung (Datum der Anmeldung, zuständige Behörde und Aktenzeichen)

c)
Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist)

d)
Standorte

aa)
Anzahl der Standorte

bb)
Name, Anschrift und Kennnummer(n) nach § 28 NachwV für jeden Standort

cc)
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für jeden Standort

dd)
Benennung der zuständigen Überwachungsbehörde für jeden Standort

ee)
Benennung wesentlicher Änderungen seit der letzten Überprüfung für jeden Standort (zum Beispiel: Änderung der zertifizierten Tätigkeiten oder Abfallarten)

4.
Angaben zum Überwachungsvorgang

a)
bei technischen Überwachungsorganisationen: Datum des Abschlusses des Überwachungsvertrages und der behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag

b)
bei Entsorgergemeinschaften: Datum der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und des Eintritts des Betriebes in die Entsorgergemeinschaft

c)
letzter Überwachungstermin (vor dem hier dokumentierten)

d)
Anlass und Ablauf der Überwachung

e)
durchgeführte angekündigte und unangekündigte Vor-Ort-Termine im Überwachungszeitraum (Benennung von Ort, Datum, Dauer sowie der Teilnehmer und ihrer Funktion)

f)
weitere Überwachungsmaßnahmen (z. B. Sichtung von Unterlagen, Befragung von Mitarbeitern)

g)
durchgeführte andere Fremdkontrollen

5.
Angaben zur Betriebsorganisation (für jeden Standort)

a)
Zweck des Betriebes

b)
Tätigkeiten des Betriebes

c)
Art, Menge und Herkunft der bewirtschafteten Abfälle

d)
Anzahl der Beschäftigten

e)
bestellte Betriebsbeauftragten (Name, Anschrift und Fachkundenachweis der Beauftragten sowie Datum der Bestellung und der Anzeige der Bestellung bei der Behörde)

f)
Vorhandensein von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen

g)
Vorhandensein von Arbeitsanweisungen

6.
Angaben zum Inhaber

a)
Name und Anschrift

b)
Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit

c)
Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und der Fortbildung, soweit der Inhaber für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist

7.
Angaben zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind

a)
Name und Anschrift

b)
Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit

c)
Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung

8.
Angaben zum sonstigen Personal

a)
Auswahl des Personals durch den Inhaber

b)
Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit

c)
Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung

d)
Vorhandensein eines schriftlichen Einarbeitungsplanes

9.
Angaben zur personellen, gerätetechnischen und sonstigen Ausstattung an jedem Standort

a)
ausreichende Ausstattung mit für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und sonstigem Personal

b)
Vorhandensein von Einsatzplänen

c)
notwendige gerätetechnische und sonstige Ausstattung mit Betriebsmitteln

10.
Angaben zum Betriebstagebuch

a)
Betriebstagebuch für jeden Standort

b)
ordnungsgemäße Führung (Dokumentation aller vorgeschriebenen Inhalte)

c)
ordnungsgemäße Kontrolle durch den Inhaber oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (Name und Telefonnummer der für die Kontrolle verantwortlichen Personen)

11.
Angaben zum Versicherungsschutz

a)
Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes

b)
Nachweis ausreichender Versicherungssummen

12.
Angaben zur betrieblichen Tätigkeit

a)
Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (allgemein und branchenspezifisch)

b)
Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse

c)
Einhaltung behördlicher Auflagen und Anordnungen

d)
Organisation des Arbeitsschutzes einschließlich der technischen Sicherheit

e)
Erfüllung der Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und an Sicherheitsbeauftragte

f)
Erfüllung der Anforderungen an den Betriebsarzt und die Ersthelfer

g)
Vorhandensein von Notfall-, Brandschutz- und Alarmierungsplänen

13.
Angaben zu beauftragten Dritten

a)
Name und Anschrift beauftragter Entsorgungsfachbetriebe (Nachweis der Entsorgungsfachbetriebseigenschaft)

b)
bei der Beauftragung von Betrieben, die keine Entsorgungsfachbetriebe sind: Name und Anschrift des beauftragten Betriebes, Umfang der Beauftragung und Erfüllung der Anforderungen an die Beauftragung

14.
Überwachungsergebnis

a)
Zusammenfassung festgestellter Mängel und Abweichungen

b)
Behebung durch den Betrieb

c)
Kontrolle durch den oder die Sachverständigen

d)
Abschließende Empfehlung des oder der Sachverständigen

e)
Berichtsdatum und Unterschrift des oder der Sachverständigen


Anlage 3 (zu § 25) Vordruck für das Zertifikat


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Vordruck für das Zertifikat, Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2786)


Vordruck für das Zertifikat, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2787)


Vordruck für das Zertifikat, Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 2788)