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§ 7 - Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2129-56-4 Umweltschutz
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§ 7 Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten



Die zuständige Behörde hat auf Antrag den zur Bestellung Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle nicht erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 7 AbfBeauftrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AbfBeauftrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfBeauftrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 3 EMASPrivilegV Betriebsbeauftragte (vom 01.06.2017)
... 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 7 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 2. Dezember 2016, in der jeweils geltenden Fassung, hat die zuständige Behörde zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 5 2. AbfÜbFEV Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
... „, in der jeweils geltenden Fassung," die Wörter „oder nach § 7 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 2. Dezember 2016, in der jeweils ...