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Anlage 1 - Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2129-56-4 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2) Lehrgangsinhalte



Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:

I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik

1.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

a)
den Anwendungsbereich,

b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

c)
die Abfallhierarchie,

d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),

e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

f)
die Überlassungspflichten,

g)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

h)
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

i)
die Beauftragung Dritter,

j)
die Produktverantwortung,

k)
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,

l)
die abfallrechtliche Überwachung,

m)
die Register- und Nachweispflichten,

n)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

o)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen,

p)
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,

q)
die Bußgeldvorschriften,

2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,

3.
die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere

a)
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,

b)
das Batteriegesetz und

c)
das Verpackungsgesetz,

4.
das Recht der Abfallverbringung,

5.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,

6.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,

7.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,

8.
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,

9.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),

10.
das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum

a)
Baurecht,

b)
Immissionsschutzrecht,

c)
Chemikalienrecht,

d)
Wasserrecht,

e)
Bodenschutzrecht und

f)
Seuchen- und Hygienerecht,

11.
die Vorschriften der betrieblichen Haftung,

12.
die Vorschriften des Arbeitsschutzes,

13.
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,

14.
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,

15.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

16.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

17.
anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.

II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten

1.
die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere

a)
die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,

b)
die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,

c)
die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,

d)
die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,

e)
Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,

2.
die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere

a)
das Vortragsrecht,

b)
das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,

3.
das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 AbfBeauftrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 AbfBeauftrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AbfBeauftrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfBeauftrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AbfBeauftrV Fachkunde
... Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat. (2) Der Abfallbeauftragte muss durch ... zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 vermittelt werden, teilnimmt. (3) Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur ...